Kalkulation Metallbau

Kostenloses Werkzeug

Rechnung prüfen

Stehen alle Pflichtangaben auf Ihrer Rechnung? Laden Sie eine PDF hoch – das Werkzeug sucht im Text nach den Angaben, die § 14 Abs. 4 UStG verlangt, und zeigt, was es gefunden hat und wo es nichts gefunden hat.

PDF hochladen

Die Datei wird auf diesem Server nur für die Prüfung gelesen, nicht gespeichert und an niemanden weitergegeben – keine KI. Details in der Datenschutzerklärung.

Hilfe, keine Steuerberatung. Welche Angaben im Einzelfall nötig sind, hängt von der Leistung und vom Empfänger ab. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.

Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

  1. Name und Anschrift von Rechnungssteller und Leistungsempfänger
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers
  3. Ausstellungsdatum
  4. Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  5. Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  7. Entgelt, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, samt vereinbarter Minderungen
  8. Steuersatz und Steuerbetrag – oder ein Hinweis, warum keine Steuer ausgewiesen ist
  9. Bei Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatkunden: Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers

Für Rechnungen bis 250 € brutto gelten erleichterte Angaben (Kleinbetragsrechnung, § 33 UStDV).

Und die GoBD?

Die GoBD regeln nicht, was auf einer Rechnung steht, sondern wie Belege gebucht und aufbewahrt werden: vollständig, unveränderbar und jederzeit lesbar. Rechnungen und andere Buchungsbelege sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren, Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse weiterhin zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG, geändert durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung kann alle Pflichtangaben haben und trotzdem falsch abgelegt sein. Stand: September 2026.

Und die E-Rechnung?

Eine PDF ist keine E-Rechnung. Zwischen Unternehmen in Deutschland müssen E-Rechnungen seit 2025 empfangen werden können; ausstellen müssen sie Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz ab 2027, alle anderen ab 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG, Stand: September 2026). Ob eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei stimmt, prüft E-Rechnung prüfen.

Pflichtangaben vergisst man nicht, wenn das Programm sie einsetzt. Wenn Ihre Rechnungen noch aus Word oder Excel kommen, sprechen wir darüber.

Projekt anfragen Weitere Werkzeuge